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Art. 18q

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnanlagen festlegen.1Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der betroffenen Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umweltschutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden.
  2. Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch parzellengenau, aufzeigen.2
  3. Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betreffenden Gemeinden zu veröffentlichen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661).

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