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Art. 17a

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht in einem Fahrzeugregister der EU eingetragen sind.1
  2. Die Inhaber einer Betriebsbewilligung (Halter) sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge zur Eintragung beim BAV anzumelden.
  3. Das Register ist allen in- und ausländischen Sicherheitsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen sowie allen anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zugänglich.
  4. Der Bundesrat regelt:
    1. die Kennzeichnung der Fahrzeuge;
    2. die Einzelheiten des Zugangs zum Register;
    3. welche Inhalte des Registers öffentlich zugänglich sind.
  5. Er kann:
    1. das Führen des Registers Dritten übertragen;
    2. Fahrzeugkategorien bezeichnen, die nicht in das Register eingetragen werden müssen.
  6. Er kann mit der EU die Registrierung der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge in den Fahrzeugregistern der EU vereinbaren.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703).

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