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Art. 72b

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Erfolgt eine elektronische Meldung nach Artikel 72a, so bezieht das ASTRA aus einer zentralen europäischen Datenbank oder von der zuständigen ausländischen Behörde eine elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8581und erstellt daraus sowie aus den in der Meldung enthaltenen Daten im Informationssystem Verkehrszulassung einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz.
  2. Wenn die EU-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in elektronischer Form bezogen werden kann, so muss der Fahrzeugimporteur dem ASTRA eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 liefern.
  3. Das ASTRA meldet dem Importeur oder dem Hersteller, dass der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden ist.

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2018/858 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024.

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