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Art. 35a

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite mittelschwere oder schwere Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt worden ist. Mit der Annullierung muss der Führerausweis eingezogen werden.1
  2. Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht. 2bis. Bei einer Annullierung sind allfällig vorhandene Lernfahrausweise zu entziehen und ebenfalls einzuziehen.2
  3. Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
  4. Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 30).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).

1 commentary

N1.Rückwirkende Annullation trotz Definitivierung

Annullation gilt auch rückwirkend trotz zwischenzeitlicher Definitivierung des Ausweises.

Folglich führte der Vorfall vom 17. September 2021 in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG zwingend zu einem Ausweisentzug und in Anwendung von Art. 15a Abs. 4 SVG in der bis zum 30. September 2023 gültigen Fassung zwingend zur Annullation des Führerausweises auf Probe. Darin, dass die Vorinstanz den entsprechenden Entscheid der MFK bestätigte, ist keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erkennen. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie benötige den Führerausweis zur Berufsausübung (vgl. Urteil 1C_266/2022 vom 26. September 2022 E. 7). Soweit es sich sodann beim Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei inzwischen ein definitiver Führerausweis ausgestellt worden, nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, ändert dieser ebenfalls nichts an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 35a Abs. 1 VZV).

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