741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Voraussetzung für den Erhalt der Bewilligung ist der Besuch einer Moderatorenausbildung an einer vom ASTRA anerkannten Ausbildungsstätte und die Erlangung des Kompetenznachweises nach Artikel 64d .
Wer zur Ausbildung zugelassen werden will, hat bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Ausbildung und Berufszeugnisse einzureichen.
Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
das 25. Altersjahr vollendet hat;
einen Abschluss als Fahrlehrer, Verkehrsexperte, Verkehrsinstruktor oder eine gleichwertige Ausbildung nachweist;
drei Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet nach Buchstabe b nachweist;
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
einen die sozialpädagogische Eignung bestätigenden Eintrittstest bestanden hat.
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