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Art. 144

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bestraft.
  2. Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nicht meldet, wird mit Busse bestraft.

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