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Art. 143

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
  2. Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Busse1bestraft.
  3. Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt,

wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,

wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen,

wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.2 4. Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft. 5. Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse3bestraft.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405).

  3. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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