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Art. 123

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt:
    1. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften;
    2. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften.1
  2. Die für den Strassenverkehr zuständige Behörde vernichtet Meldungen über Verzeigungen und Verurteilungen nach Absatz 1, wenn feststeht, dass sie nicht zu einer Massnahme führen.2
  3. Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

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