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Art. 122

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. DasBAZGtrifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG1sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Es ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen.
  2. Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von demBAZGverlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. DasBAZGkann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen.

Footnotes

  1. SR 641.51

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