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Art. 117

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle

Die ausländischen Fahrzeuge können im Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, da sie mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden oder nach dieser Verordnung hätten versehen werden müssen.

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