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Art. 116

741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
  1. Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.1
  2. Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV2bleibt vorbehalten.3
  3. Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS4.5
  4. Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss.
  5. Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom ASTRA anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

  2. SR 741.31

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

  4. SR 741.41

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2183).

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