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Art. 28

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Bei den Kontrollen auf der Strasse oder im Betrieb können Muster von Gütern oder Verpackungen verlangt werden.
  2. Dem Transportgut können Proben entnommen werden, wenn dadurch kein Sicherheitsrisiko entsteht. Die Proben werden einem vom Kanton anerkannten Laboratorium zur Untersuchung zugestellt.
  3. Entspricht das Transportgut nicht dem vorschriftsgemässen Zustand, so kann die Durchführung der Transporte untersagt oder es können die Verpackungen beschlagnahmt werden.

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