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Art. 27

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmen, die gefährliche Güter versenden, befördern oder empfangen, Kontrollen durch.
  2. Wird bei einer Betriebskontrolle ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, so müssen die beabsichtigten Transporte in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor sie das Unternehmen verlassen, oder anderen geeigneten Massnahmen unterzogen werden.

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