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Art. 29

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Polizei sorgt dafür, dass vor der Weiterfahrt der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt wird.
  2. Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Um- bzw. Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.
  3. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet die Polizei an, dass die Wartung nachgeholt wird.

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