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Art. 16

741.013SKVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Ergebnisse der Blut- oder Urinanalyse sind zuhanden der Straf- und Entzugsbehörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
    1. eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 2 Absatz 2 VRV1aufgeführte Substanz handelt;
    2. eine Person eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen.
  2. Der oder die Sachverständige berücksichtigt die Feststellungen der Polizei, die Ergebnisse der ärztlichen sowie der chemisch-toxikologischen Untersuchung und begründet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
  3. Das ASTRA anerkennt auf Antrag der Laboratorien Personen als Sachverständige, die:
    1. den Facharzttitel Rechtsmedizin, den Titel «Forensischer Toxikologe/Forensische Toxikologin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin oder einen gleichwertigen ausländischen Fachtitel besitzen; und
    2. umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Interpretation medizinischer und toxikologischer Befunde hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Fahrfähigkeit nachweisen.2

Footnotes

  1. SR 741.11

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2585).

2 commentaries

N1.Beweiswert fehlender ärztlicher Untersuchung

Wird die ärztliche Untersuchung nicht berücksichtigt, kann dies den Beweiswert des Gutachtens erheblich reduzieren, wenn das Gutachten nicht darlegt, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär oder für die Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen sein soll und warum die Gutachter dennoch von Fahrunfähigkeit ausgegangen sind.

Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.
Vorliegend hat das Gutachten nicht auf die ärztliche Untersuchung abge- stellt, obwohl diese gemäss Art. 16 Abs. 2 SKV und gemäss Weisung der ASTRA grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil der Begutachtung nach dem 3- Säulen-Prinzip bildet. Dies könnte allenfalls nachvollziehbar sein, wenn das Gut- achten erklären würde, weshalb die ärztliche Untersuchung defizitär bzw. nicht ausschlaggebend für die Beurteilung war und weshalb die Gutachter gleichwohl - 13 - ohne Zweifel von einer Fahrunfähigkeit ausgingen. Wenn das Gutachten aber mit keinem Wort auf eine derart divergierende, den Beschuldigten als nicht beein- trächtigt bezeichnende und zudem nach 3-Säulen-Prinzip wesentliche Komponen- te eingeht, muss entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 9 f.) davon ausgegangen werden, dass das Gutachten diese versehentlich nicht berücksich- tigt oder absichtlich nicht dazu Stellung genommen hat. Damit erweisen sich das Erst- und das Ergänzungsgutachten mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen, und es sind mithin triftige Gründe gegeben, um von einem erheblich reduzierten Beweiswert dieser Gutachten auszugehen.

N2.3‑Säulen‑Begutachtung bei Unterschreitung der ASTRA‑Grenzen

Erfolgt der Nachweis einer Substanz gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV bei einer Konzentration unter den Grenzwerten der ASTRA‑Weisungen, ist in einzelnen, zu begründenden Fällen eine Begutachtung nach dem 3‑Säulen‑Prinzip vorzunehmen; dabei sind die forensisch‑toxikologische Analyse, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen.

- 11. Juni 2010, Bern 2010, S. 100). Wird im Blut des Fahrzeugführenden eine Substanz nach Art. 2 Abs. 2 VRV nachgewiesen, deren Konzentration unterhalb der Grenzwerte nach Art. 34 VSKV-ASTRA liegt, so hat in einzelnen zu begründenden Fällen eine Be- gutachtung nach dem 3-Säulen-Prinzip zu erfolgen (Weisungen betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016 des Bundesamts für Strassen ASTRA, Anhang 8, Ziff. 1 lit. c, nachfolgend "Weisun- gen des ASTRA"). Dabei sind neben der forensisch-toxikologischen Analyse, so- fern vorhanden, die Feststellungen der Polizei und die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 SKV [Verordnung vom 28. Mai 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, SR 741.013]; Weisungen des ASTRA, Anhang 8 Ziff. 2).

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