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EleG · Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
Art. 34
Art. 33
Art. 35
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Art. 34
Art. 33
Art. 35
734.0
EleG
Federal Act
01.02.1903
Originalquelle
Die Betriebsinhaber der elektrischen Anlagen haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der elektrischen Anlagen bedienen.
Das Rückgriffsrecht auf diese Personen bleibt im Falle deren Verschuldens den haftpflichtigen Betriebsinhabern elektrischer Anlagen vorbehalten.
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