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Soweit das ESTI das Verfahren an die Vorinstanz überweist, weil Einsprachen eingegangen sind und Differenzen nicht ausgeräumt werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde mit der Plangenehmigung zugleich über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
“Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
“Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Einsprachen gegen ein Vorhaben sind während der öffentlichen Auflage zu erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Ebenfalls während der öffentlichen Auflage sind die enteignungsrechtlichen Begehren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können diese oder allfällige Differenzen mit beteiligten Fachbehörden nicht ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6b Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).”
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