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Art. 33

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle

Die Einrede der höhern Gewalt im Sinne dieses Gesetzes kann nicht geltend gemacht werden bei Schädigungen, die durch Einrichtungen, welche den gemäss Artikel 3 zu erlassenden Vorschriften entsprechen, hätten abgewendet werden können.

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