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Art. 55

734.0EleGFederal Act01.02.1903Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch1eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich:
    1. 2 als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage ohne die nach Artikel 16 erforderliche Plangenehmigung erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt;
    2. eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt;
    3. 3 ein elektrisches Gerät, das die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, importiert, anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
    4. 4 ein elektrisches Gerät oder eine ortsfeste Anlage, das oder die die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, in Betrieb nimmt, erstellt oder verwendet.
  2. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken*.* 5 2bis. Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.7
  3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159;BBl 2017 6559).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

  6. SR 313.0

  7. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

1 commentary

N1.Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften

Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften (z.B. die Niederspannungs‑Installationsverordnung) können gestützt auf Art. 55 Abs. 3 EleG strafrechtlich verfolgt werden. Dies wurde etwa im Entscheid SK1 22 60 bei einer unerlaubten Niederspannungsinstallation angewandt.

Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, im Winter 2019/2020 in der damals von ihr gemieteten 5.5-Zimmerwohnung an der H. strasse 17 in D. (Gemeindegebiet E. ) im Keller beim Stromtableau ein Stromkabel vor dem Stromzähler installiert zu haben. Dies habe sie mit dem Zweck getan, eine grössere Menge Elektrizität zu entwenden und damit Komponenten einer in der erwähnten Wohnung befindlichen Hanf-Indooranlage zu betreiben. Sie habe sich durch den Bezug von Strom vor dem Stromzähler der unrechtmässigen Ent- ziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 2 StGB und durch das Installieren des Stromkabels vor dem Stromzähler der Übertretung der Niederspannungs- Installations-verordnung gemäss Art. 42 lit. a NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 EleG schuldig gemacht (StA act. 1.50).

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