Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 20. März 19971.
Die Kommissionen nach Artikel 25 NHG2reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Genehmigungsbehörde aufgrund der Akten.3