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Art. 18

725.111NSVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle

Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.

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