Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 13

725.111NSVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
a. Nationalstrassen erster Klasse25 m
b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau
– zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist25 m
– zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt20–25 m
c.1 Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt10–25 m
d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten20–25 m
  1. Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
  2. Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
  3. Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6791).

4 commentaries

N1.ASTRA-Bewilligung bei geänderter Verkehrsachse

Ist eine Verkehrsachse innerhalb der in Art. 13 Abs. 1 NSV relevanten Baulinien verändert, ist darauf zu achten, dass die zugehörige ASTRA-Bewilligung vorliegt. In den überprüften Akten fehlte eine solche Bewilligung, und das ASTRA-Verfahren war nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert; dies kann für die Bewilligungsentscheidung von Bedeutung sein.

Sodann fehle für die Einbauten im Grundwasserleiter die notwendige Kon- zession; es sei ein Konzessionsverfahren durchzuführen (§§ 38 ff. und § 70 Abs. 1 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG]) und mit den anderen für die Bau- bewilligung erforderlichen Verfahren zu koordinieren. Weiter sei das Bauareal im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) vermerkt. Demnach gebe es Hinweise auf Schwermetallbelastungen des Bo- dens, welche über dem Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegen würden. Für die gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial aus solchen Flächen müsse vorgängig die R1S.2023.05121 Seite 21 tatsächliche Belastung erhoben werden. Aus dem Bauentscheid und der Ge- samtverfügung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Thema behandelt worden sei, ebenso wenig finde sich eine Auflage, wonach die tatsächliche Belastung erhoben werden müsse. Schliesslich müsse von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ein Bauli- nienabstand von 20 bis 25 m eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV). Diese Baulinien seien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen aufzunehmen (Art. 13a NSV). Für die Bewilligung von Bau- vorhaben innerhalb der Baulinien sei das ASTRA zuständig (Art. 30 Abs. 1 NSV). In den Akten befinde sich keine Bewilligung des ASTRA, obwohl die F-Strasse und damit der Knoten mit der E-Strasse verändert und der Umge- bungsplan (Plan PX-101 Situation Umgebung Baueingabe) einige Verände- rungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorsehe. Auch dieses Verfahren sei demnach nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert.

N2.Kantonale Verkehrsbaulinie sichert Nationalstrasse III. Klasse

Im fraglichen Abschnitt handelt es sich um eine kantonale Verkehrsbaulinie (TBA Nr. 548/1998). Diese hält den Mindestabstand von 20 m zur Strassenachse gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV ein und dient der Sicherung der geplanten Nationalstrasse III. Klasse.

Im fraglichen Abschnitt der E-Strasse existiert keine Nationalstrassenbauli- nie im Sinne des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG). Es han- delt sich um eine Verkehrsbaulinie (TBA Nr. 548/1998) nach kantonalem Recht (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG). Sie hält den Minimalabstand von 20 m von der Strassenachse gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV ein und dient der Siche- rung der geplanten Nationalstrasse III. Klasse SN

N3.Vertikale Begrenzung von Baulinien

Bei unterirdischen Infrastrukturen (z. B. Tunnels) wirken Baulinien grundsätzlich bis zu den die Anlage überdeckenden Grundstücken. Art. 13 Abs. 3 NSV lässt jedoch eine vertikale Begrenzung der Baulinien zu.

Les autorités désignées par les cantons statuent sur les demandes d'autorisation de construire. L'autorité cantonale entend l'office avant de délivrer l'autorisation. Ce dernier est habilité à user de toutes les voies de recours prévues par le droit fédéral et le droit cantonal contre les décisions rendues par les autorités cantonales en application de la présente loi ou de ses dispositions d'exécution (al. 2). Au sens de ces dispositions, les alignements s'appliquent ainsi à tout projet de construction ou d'installation qui empiéterait totalement ou partiellement sur la surface qu'ils délimitent, indépendamment de sa hauteur, respectivement de sa profondeur. S'agissant d'une infrastructure routière souterraine, les alignements doivent en principe, pour atteindre le but prescrit à l'art. 22 LRN, déployer leur effet jusqu'aux terrains qui les recouvrent. L'art. 13 al. 3 ORN vient - a contrario - confirmer cette appréciation dès lors qu'il prévoit notamment que "les alignements peuvent être limités verticalement". C'est dès lors à tort que les recourants se plaignent d'un défaut de base légale suffisante.

N4.ASTRA-Bewilligung für Bauvorhaben in Verkehrs- und Baulinien

Bauvorhaben innerhalb der Verkehrs‑ bzw. Baulinien nach Art. 13 Abs. 1 NSV bedürfen der Bewilligung durch das ASTRA (vgl. Art. 30 Abs. 1 NSV).

Sodann fehle für die Einbauten im Grundwasserleiter die notwendige Kon- zession; es sei ein Konzessionsverfahren durchzuführen (§§ 38 ff. und § 70 Abs. 1 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG]) und mit den anderen für die Bau- bewilligung erforderlichen Verfahren zu koordinieren. Weiter sei das Bauareal im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) vermerkt. Demnach gebe es Hinweise auf Schwermetallbelastungen des Bo- dens, welche über dem Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegen würden. Für die gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial aus solchen Flächen müsse vorgängig die R1S.2023.05121 Seite 21 tatsächliche Belastung erhoben werden. Aus dem Bauentscheid und der Ge- samtverfügung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Thema behandelt worden sei, ebenso wenig finde sich eine Auflage, wonach die tatsächliche Belastung erhoben werden müsse. Schliesslich müsse von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ein Bauli- nienabstand von 20 bis 25 m eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV). Diese Baulinien seien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen aufzunehmen (Art. 13a NSV). Für die Bewilligung von Bau- vorhaben innerhalb der Baulinien sei das ASTRA zuständig (Art. 30 Abs. 1 NSV). In den Akten befinde sich keine Bewilligung des ASTRA, obwohl die F-Strasse und damit der Knoten mit der E-Strasse verändert und der Umge- bungsplan (Plan PX-101 Situation Umgebung Baueingabe) einige Verände- rungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorsehe. Auch dieses Verfahren sei demnach nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert.