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Art. 11

725.111NSVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten:
    1. Situationsplan im Massstab 1:5000;
    2. Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen;
    3. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
    4. Kosten-Nutzen-Analysen;
    5. Angaben über die Kosten;
    6. Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe;
    7. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
    8. 1 Mitbericht folgender Stelle:
    1. der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Natur- und Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.
  2. Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.
  3. Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.
  4. Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

4 commentaries

N1.Keine Ermessensfreiheit bei konformem Ausführungsprojekt

Ergibt sich bei fortbestehendem generellen Projekt, dass das Ausführungsprojekt (Konkrete Variante) bundesrechtskonform realisiert werden kann, verbleibt dem Bundesrat nach der Praxis des BVGer kein Ermessensspielraum. In dieser Konstellation kann eine erneute Vorlage an den Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 NSV entbehrlich bzw. ein prozessualer Leerlauf sein.

Nachdem sich als richtig erwiesen hat, dass das Ausführungsprojekt, d.h. konkret Variante 3B, bundesrechtskonform realisiert werden kann, erweist sich das Vorbringen einer krass mangelhaften Prüfung im Rahmen des generellen Projekts als unbegründet. Kommt hinzu, dass es keine Sachumstände gibt, um auf die Variantenprüfung des zweiten Rechtsgangs, die auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht, zurückzukommen. Diesbezüglich besteht eine Bindungswirkung (vgl. E. 7.8 und E. 9.3 hiervor). Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass die mit der Variante 3B verbundenen Mehrkosten nicht unverhältnismässig und zur bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts Nr. 1001 in Kauf zu nehmen seien sowie dass sich der erhobene Einwand der mangelnden Übereinstimmung der Variante 3B mit dem generellen Projekt als unbegründet erweist. Zutreffend ist deshalb auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich bei dieser Ausgangslage eine erneute Genehmigung durch den Bundesrat im Sinne von Art. 11 Abs. 4 NSV erübrigt, da dem Bundesrat - unter der Prämisse des Fortbestands des generellen Projekts und der Linienführung - kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. In dieser Konstellation nach dem zweiten Rechtsgang wäre es deshalb ein prozessualer Leerlauf gewesen, das Geschäft dem Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 NSV vorzulegen. Im Übrigen wäre es dem Bundesrat offen gestanden, das Geschäft an sich zu ziehen (Art. 47 Abs. 4 RVOG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat keinen Gebrauch gemacht. Damit kann offen bleiben, wie Art. 11 Abs. 4 NSV auszulegen wäre.

N2.Vorwürfe mangelhafter Prüfung unbegründet

Die Vorbringen einer «krass mangelhaften Prüfung» des generellen Projekts und einer Verletzung von Art. 11 Abs. 4 NSV wurden als unbegründet erachtet; es bestehen demnach keine Anhaltspunkte für eine solche Prüfungsunterlassung.

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen einer krass mangelhaften Prüfung im Rahmen des generellen Projekts sowie einer Verletzung von Art. 11 Abs. 4 NSV als unbegründet.

N3.Erneute Vorlage entbehrlich bei fehlendem Ermessen

Ergibt sich bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts aufgrund des Fortbestands des generellen Projekts, der festgelegten Linienführung und einer abschliessenden gerichtlichen Würdigung kein Ermessensspielraum des Bundesrats, so kann eine erneute Vorlage nach Art. 11 Abs. 4 NSV prozessual entbehrlich sein. In einer solchen Konstellation wäre die Vorlage an den Bundesrat ein formaler Leerlauf; der Bundesrat hätte jedoch die Möglichkeit, das Geschäft nach Art. 47 Abs. 4 RVOG an sich zu ziehen, wovon er Gebrauch machen müsste, wenn er dennoch entscheiden wollte.

Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung u.a. aus, dass Vorliegend die Bundesämter des Bundes sowie die ENHK zur Stellungnahme aufgefordert worden seien. Aus deren Beurteilungen ergebe sich, dass das Projekt umweltverträglich und in Übereinstimmung mit dem NHG realisiert werden könne. Von einer krass mangelhaften Prüfung im Rahmen des damaligen generellen Projekts könne demnach auch aus heutiger Sicht nicht die Rede sein. Soweit weiter eine Verletzung von Art. 11 Abs. 4 NSV geltend gemacht werde, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung beziehe sich auf die Erarbeitung des (ersten) Ausführungsprojekts. Eine erneute Vorlage an den Bundesrat bei Kostenüberschreitungen habe zum Zweck, dass sich dieser in Kenntnis der effektiven Kosten erneut zum Projekt äussern und sich allenfalls für eine andere, kostengünstigere Variante aussprechen könne. Vorausgesetzt sei demnach ein Ermessenspielraum des Bundesrates. Die nun vorgelegte Variante ergebe sich aufgrund der verschiedenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da andererseits der Netzbeschluss den Twanntunnel als solchen vorsehe, verbleibe dem Bundesrat kein Ermessenspielraum mehr.
Kommt hinzu, dass es keine Sachumstände gibt, um auf die Variantenprüfung des zweiten Rechtsgangs, die auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht, zurückzukommen. Diesbezüglich besteht eine Bindungswirkung (vgl. E. 7.8 und E. 9.3 hiervor). Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass die mit der Variante 3B verbundenen Mehrkosten nicht unverhältnismässig und zur bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts Nr. 1001 in Kauf zu nehmen seien sowie dass sich der erhobene Einwand der mangelnden Übereinstimmung der Variante 3B mit dem generellen Projekt als unbegründet erweist. Zutreffend ist deshalb auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich bei dieser Ausgangslage eine erneute Genehmigung durch den Bundesrat im Sinne von Art. 11 Abs. 4 NSV erübrigt, da dem Bundesrat - unter der Prämisse des Fortbestands des generellen Projekts und der Linienführung - kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. In dieser Konstellation nach dem zweiten Rechtsgang wäre es deshalb ein prozessualer Leerlauf gewesen, das Geschäft dem Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 NSV vorzulegen. Im Übrigen wäre es dem Bundesrat offen gestanden, das Geschäft an sich zu ziehen (Art. 47 Abs. 4 RVOG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat keinen Gebrauch gemacht. Damit kann offen bleiben, wie Art. 11 Abs. 4 NSV auszulegen wäre.

N4.Keine erneute Bundesratsvorlage bei unveränderter Linienführung

Bleiben das generelle Projekt und die Linienführung unverändert, kann eine erneute Vorlage an den Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 NSV entbehrlich sein, weil dem Bundesrat in dieser Konstellation kein Ermessensspielraum mehr verbleibt; eine Vorlage wäre dann prozessualer Leerlauf.

Nachdem sich als richtig erwiesen hat, dass das Ausführungsprojekt, d.h. konkret Variante 3B, bundesrechtskonform realisiert werden kann, erweist sich das Vorbringen einer krass mangelhaften Prüfung im Rahmen des generellen Projekts als unbegründet. Kommt hinzu, dass es keine Sachumstände gibt, um auf die Variantenprüfung des zweiten Rechtsgangs, die auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht, zurückzukommen. Diesbezüglich besteht eine Bindungswirkung (vgl. E. 7.8 und E. 9.3 hiervor). Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass die mit der Variante 3B verbundenen Mehrkosten nicht unverhältnismässig und zur bestmöglichen Schonung des BLN-Objekts Nr. 1001 in Kauf zu nehmen seien sowie dass sich der erhobene Einwand der mangelnden Übereinstimmung der Variante 3B mit dem generellen Projekt als unbegründet erweist. Zutreffend ist deshalb auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich bei dieser Ausgangslage eine erneute Genehmigung durch den Bundesrat im Sinne von Art. 11 Abs. 4 NSV erübrigt, da dem Bundesrat - unter der Prämisse des Fortbestands des generellen Projekts und der Linienführung - kein Ermessensspielraum mehr verbleibt. In dieser Konstellation nach dem zweiten Rechtsgang wäre es deshalb ein prozessualer Leerlauf gewesen, das Geschäft dem Bundesrat nach Art. 11 Abs. 4 NSV vorzulegen. Im Übrigen wäre es dem Bundesrat offen gestanden, das Geschäft an sich zu ziehen (Art. 47 Abs. 4 RVOG). Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat keinen Gebrauch gemacht. Damit kann offen bleiben, wie Art. 11 Abs. 4 NSV auszulegen wäre.