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Art. 4

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenützern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.
  2. Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.

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