Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 4a

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle

Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.