Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 3

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle

Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.