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Art. 62a

725.11NSGFederal Act21.06.1960Originalquelle
  1. Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 20061entschädigungslos auf den Bund über.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
  3. Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistützpunkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teilweise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
  4. Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch aufzunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
  5. Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes2zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
  6. Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen
    Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
  7. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.

Footnotes

  1. AS 2007 5779

  2. Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen (AS 1960 872; 1984 1118; 1986 35,2515; 1987 52; 1988 562; 2001 3090) und Art. 197 Ziff. 3 der BV (SR 101 )

2 commentaries

N1.Übergang auf Bund erfasst Gemeindeanlagen

Mit Inkrafttreten der Änderung (1.1.2008) ging das Eigentum an den Nationalstrassen auf den Bund über; hiervon ausgenommen sind die in Art. 7 NSG genannten Nebenanlagen. Gesetz und Verordnung lassen nach der zitierten Rechtsprechung keine weiteren Ausnahmen zu; der Übergang erfasst somit auch Anlagen im Eigentum von Gemeinden, sofern es sich nicht um Nebenanlagen handelt.

1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152). Weder der Text von Art. 62a NSG noch der dahinterstehende Grundgedanke schliessen jedoch - wie hier - den Übergang von Eigentum einer Gemeinde auf den Bund aus.
1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152). Weder der Text von Art. 62a NSG noch der dahinterstehende Grundgedanke schliessen jedoch - wie hier - den Übergang von Eigentum einer Gemeinde auf den Bund aus.

N2.Entschädigungslose Übernahme vertraglicher Schuldverhältnisse

Als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt der Bund zusammen mit dem Eigentum an den Nationalstrassen entschädigungslos die mit Bau, Ausbau und Unterhalt verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werk- und Auftragsverhältnissen berechtigt.

Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden. Nach Art. 56 NSV übernimmt der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.