Zurück zum Gesetz

Art. 4

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

  1. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
  2. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
  3. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
  4. 1 im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
  5. 2 für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

  2. Ursprünglich Bst. d.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.