Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 28

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
  2. Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
  3. Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
  4. Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.

1 commentary

N1.Offenlegung von Dienstbarkeiten im Plangenehmigungsverfahren

Art. 28 Abs. 3 EntG bestimmt, dass die Grundzüge des Inhalts von Dienstbarkeiten im Plangenehmigungsverfahren bekanntzugeben sind. Der Absatz wurde von der Bundesversammlung angenommen und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des UVEK in dessen Stellungnahme an das Bundesgericht wurde Art. 27 Abs. 1 aEntG in der Praxis so umgesetzt, dass die Plangenehmigungsbehörde die zu enteignenden Rechte festlegte, namentlich die entsprechenden beschränkten dinglichen Rechte. Im Übrigen war es Sache der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission, im Rahmen der im Enteignungsgesetz vorgesehenen Einigungs- und Schätzungsverfahren den genauen Inhalt, der jeweils im Zusammenhang mit der Entschädigung massgeblich wurde, zu bestimmen. Im Jahre 2018 schlug der Bundesrat in seiner Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Enteignungsgesetzes (AS 2018 4713) vor, das Enteignungsverfahren anzupassen und auf dieses in der Praxis den Regelfall bildende sog. kombinierte Verfahren zuzuschneiden. Art. 27 EntG enthält nunmehr die grundsätzliche Regelung des Verfahrens, wohingegen Art. 28 EntG an die Stelle des früheren Art. 27 aEntG getreten ist. Art. 28 Abs. 3 EntG legt neu im Zusammenhang mit enteignungsrechtlichen Errichtungen von Dienstbarkeiten fest, dass die Grundzüge von deren Inhalt im Plangenehmigungsverfahren bekannt zu geben sind. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesrats (vgl. BBl 2020 4099) wurde von der Bundesversammlung diskussionslos verabschiedet und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Hier ist diese neue Bestimmung aber wie dargelegt (vgl. vorne E. 5.1) noch nicht anwendbar.