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Art. 3

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
  2. Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
    1. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
    2. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
  3. Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904;BBl 1970 I 1010).

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