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Art. 96

711EntGFederal Act01.01.1932Originalquelle
  1. Vor Aufstellung des Verteilungsplanes werden alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innert 20 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden, mit der Androhung, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden.
  2. Den aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Beteiligten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter haben, Abzüge der Bekanntmachung zugestellt.

1 commentary

N1.Amtliche Aufklärungspflicht des Gerichts

Unter der Untersuchungsmaxime nach Art. 96 Abs. 3 EntG ist das Gericht verpflichtet, den entscheidrelevanten Sachverhalt selbstständig und vollständig abzuklären. Es ist nicht auf die Parteivorträge oder nur auf angemeldete Ansprüche beschränkt, sondern kann fehlende Sachverhaltselemente und Beweismittel aus eigener Initiative ergänzen.

den Beurteilungszeitraum von 40 Jahren sind auf der Basis einer technischen Lebensdauer von Kanalisationsleitungen von 80 Jahren ausgabenseitig folglich Wiederbeschaffungskosten in der Höhe von CHF 29'038'381.46 zu berücksichtigen. 2.5.4.1.1.2 ‌Nebenanlagen Wie unter E. 2.5.2.4 ausgeführt sind neben den Wiederbeschaffungskosten des Leitungsnetzes auch die Kosten für die Wiederbeschaffung der Nebenanlagen ausgabenseitig zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2018 aufgefordert worden, den Wiederbeschaffungswert ihrer Kanalisationsnebenanlagen zu beziffern und zu belegen (vgl. Dispositivziffer 4 der erwähnten Verfügung). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 ist die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nachgekommen: Aus dem als Beilage A-W16 zur erwähnten Stellungnahme eingereichten Schreiben der D. AG geht hervor, dass die Gemeinde B. weder über Pumpenanlagen noch Speicherbecken verfügt. Die Beschwerdegegnerin macht im Weiteren keine Wiederbeschaffungskosten für Nebenanlagen geltend. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime (§ 96 Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die erwähnte Prozessmaxime besagt, dass das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts verantwortlich und nicht an die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien gebunden ist. Mit anderen Worten kann und soll das Gericht fehlende Sachverhaltselemente aus eigener Initiative ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (statt vieler BGE 96 V 95; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 ff.). Das kantonale Gewässerschutzrecht sieht mit Blick auf die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der ARA vor, dass der jeweilige Kläranlagenbetreiber dieselben anteilsmässig 15auf die an die jeweilige Anlage angeschlossenen Gemeinden überträgt (§ 12 Abs. 2 GSchG BL). Die Gemeinden wiederum übertragen die ihnen beim Vollzug des Gewässerschutzrechts entstandenen Kosten – namentlich auch die ihnen nach § 12 GSchG BL übertragenen – mittels Gebühren auf die Abwasserlieferanten bzw.