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Art. 192

642.11DBGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.
  2. Die Artikel 127–129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die ESTV mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden.
  3. Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO2genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches3hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.4

Footnotes

  1. SR 313.0

  2. SR 312.0

  3. SR 311.0

  4. Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085).

1 commentary

N1.Grundbuchsperre bei Einziehung von Liegenschaften

In der Praxis kann eine Grundbuchsperre angeordnet werden, um die Sicherung einer Beschlagnahme von Liegenschaften zu gewährleisten, wenn diese Vermögenswerte voraussichtlich der Einziehung nach Art. 191 bzw. Art. 192 DBG unterliegen.

Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden.
Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden.