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Art. 154

642.11DBGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
  2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

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N1.Rechtsstatus des Steuerinventars

Das Steuerinventar ist kein Verwaltungsentscheid und damit keine anfechtbare Verfügung, sondern ein besonderer Amtsbericht über die vor Ort festgestellten Vermögenswerte. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch für die zivilrechtliche Erbteilung verbindlich. Gleichwohl kommt dem Inventar für nachfolgende Verfügungen und Veranlagungen massgebliche Bedeutung zu.

No­vember 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die di­rekte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechts­wirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivil­rechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw.
Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen die­sen und dem Ge­meinwe­sen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzu­nehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom
Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen die­sen und dem Ge­meinwe­sen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzu­nehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom

N2.Steuerinventar: Mitwirkungspflicht und Neutralität

Das Steuerinventar ist kein rechtsverbindlicher Entscheid, entfaltet aber dennoch praktische Bedeutung für spätere Verfügungen und Veranlagungen, namentlich für hängige Veranlagungen und für die kantonale Veranlagung der Erbschaftssteuer; es dient als Hilfsmittel zur Überprüfung der Steuerpflicht. Die Erbinnen und Erben sind verpflichtet, bei der Inventarisierung mitzuwirken (unter Strafandrohung). Bestehen Interessenkonflikte zwischen den Beteiligten, ist die Aufnahme durch eine neutrale Instanz vorzunehmen.

No­vember 1994 über die Errichtung des Nachlassinventars für die di­rekte Bundessteuer [InvV; SR 642.113]). Das Steuerinventar dient vorab als steuerrechtliches Kontrollmittel zur Prüfung, ob die verstorbene Person ihren Steuerpflichten nachgekommen ist. Es entfaltet keine unmittelbaren Rechts­wirkungen und ist weder für die spätere Veranlagung noch die zivil­rechtliche Erbteilung verbindlich. Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw.
Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen die­sen und dem Ge­meinwe­sen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzu­nehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom
Es handelt sich insofern nicht um eine Verfügung, sondern um einen besonderen Amtsbericht, der über den Be­stand der an Ort und Stelle festgestellten Vermögenswerte Auskunft geben soll; es unterliegt keinem ordentlichen Rechtsmittel (vgl. Wetzel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 154 DBG N. 3 und Vorbemerkungen zu Art. 156-158 DBG N. 5 ff.; Wet­zel/Malla, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steu­errecht, 3. Aufl. 2017, Art. 54 StHG N. 47 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Einführung zu Art. 154 ff. N. 2 ff.). Das Steuerinventar hat indes trotz seiner fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit für die nach­fol­genden Verfügungen massgebliche Bedeutung. Es bildet nicht nur Grund­lage zur Überprüfung der Steuerpflicht der verstorbenen Person, sondern dient auch als Hilfsmittel für hängige Veranlagun­gen sowie auf kantonaler Ebene für die Veranlagung der Erbschaftssteuer (vgl. Annik Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuer­ge­setz, Band 2, 2011, Art. 209 N. 5; Wetzel/Malla, a.a.O., Art. 154 DBG N. 1 ff.). Die Erbinnen und Erben haben unter Strafandro­hung bei der Inven­ta­risierung mitzuwirken (Art. 212 i.V.m. Art. 216 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 157 i.V.m. 174 Abs. 1 Bst. c DBG). Aufgrund eines mögli­chen Interessenkon­flikts unter den Erbinnen und Erben bzw. zwischen die­sen und dem Ge­meinwe­sen ist die Inventaraufnahme durch eine neutrale Instanz vorzu­nehmen (vgl. Peter Locher, a.a.O, Einführung zu Art. 154 ff. N. 10; zum Ganzen VGE 2016/270 vom