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Art. 168

642.11DBGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
  2. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem vom EFD festgesetzten Ansatz verzinst.
  3. Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen dem Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 132). Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

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N1.Verwirkungsfrist nach Zahlungsjahr

Die Frist richtet sich nach dem Zahlungsjahr; die Verwirkungsfrist endet demnach in der Regel am 31. Dezember des fünften Jahres nach dem Zahlungsjahr.

In materieller Hinsicht streitig ist, ob der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Steuerrückerstattung vor Ablauf der in Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG festgeschriebenen fünfjährigen Verwirkungsfrist geltend ge­macht hat. Der Beschwerdeführer leistete die hier massgebende Zahlung für die Steuern 1996 Ende Mai 2012 (vgl. vorne E. 2.2.2), womit die Verwir­kungsfrist unstreitig am 31. Dezember 2017 geendet hat (vgl. angefochtene Entscheide E. 7).

N2.Rückerstattungsbegehren in guten Treuen

Rückerstattungsbegehren sind bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen. Die Verwaltung hat zu prüfen, ob eine Eingabe — auch ohne ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Grundlage — in guten Treuen sinngemäss als Rückerstattungsbegehren verstanden werden konnte.

Die Rückforderung bezahlter, nicht geschuldeter Steuern ist bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen (Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG); die Rückzahlung erfolgt entsprechend nur auf Antrag der berechtigten Person und nicht von Amtes wegen (vgl. Hans Frey, a.a.O., Art. 168 N. 1b). – Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe seinen Anspruch bereits erstmals mit Eingabe vom 25. Mai 2012 «sinngemäss gem. Art. 244 StG und Art. 168 DBG» geltend gemacht, ohne sich explizit auf die betreffenden Gesetzesartikel zu berufen (vgl. vorne E. 2.3; zum Wortlaut der Eingabe vorne E. 2.2.2). Damit stellt er nicht in Abrede, dass das Schreiben vom 25. Mai 2012 zumindest seinem Wortlaut nach kein ausdrückliches Rückerstattungsbegehren im Sinn von Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG enthält. Zu klären bleibt, ob die Eingabe aus Sicht der Steuerverwaltung in guten Treuen dennoch sinngemäss entsprechend zu verstehen gewesen wäre (vgl. zum vergleichbaren Begriff und zur Auslegung von Anträgen und Begehren im Prozessrecht BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18 VRPG).

N3.Fünfjahresfrist als Verwirkungsfrist

Bei der in Art. 168 Abs. 3 DBG vorgesehenen Fünfjahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; der Anspruch erlischt mit Fristablauf. Zur Vermeidung unbilliger Härten bleibt jedoch allenfalls eine Wiederherstellung der Frist vorbehalten. Ein überspitzter Formalismus ist zu vermeiden; Formstrenge ist nur dann zu beanstanden, wenn sie durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist und die Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar erschwert.

2 KV): Ein sog. überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for­melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschrif­ten überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechts­weg in unzulässiger Weise versperrt. Die strikte Anwendung der Formvor­schriften allein stellt jedoch keinen überspitzten Formalismus dar. Das ist nur der Fall, wenn die Formstrenge durch keine schutzwürdigen In­teressen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirkli­chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhin­dert (statt vieler BGE 149 IV 9 E. 7.2, 142 I 10 E. 2.4.2; BVR 2022 S. 379 E. 2.3, 2015 S. 301 E. 3.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 10; Markus Mül­ler, in Her­zog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 94). Wie dargelegt handelt es sich bei der in Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG festgeschriebenen Fünfjahresfrist um eine Verwir­kungsfrist (vgl. vorne E. 2.1). Der Anspruch auf Steuerrückerstattung erlischt folglich mit Fristablauf; um allfällige Härten zu vermeiden, bleibt, wenn über­haupt, allein eine Wiederherstellung der Frist vor­behalten (zur Wiederher­stellung von Verwirkungsfristen als allgemeiner Rechtsgrundsatz statt vieler BGE 143 V 312 E. 5.4.1, 136 II 187 E. 6; VGE 2020/403 vom

N4.Gutglaubensauslegung von Eingaben

Ob eine Eingabe ohne ausdrückliches Rückerstattungsbegehren als formelles Gesuch i.S.v. Art. 168 DBG gilt, richtet sich danach, ob die kantonale Steuerverwaltung die Eingabe in gutem Treuengewissen sinngemäss als solchen Antrag verstanden hat.

Die Rückforderung bezahlter, nicht geschuldeter Steuern ist bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen (Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG); die Rückzahlung erfolgt entsprechend nur auf Antrag der berechtigten Person und nicht von Amtes wegen (vgl. Hans Frey, a.a.O., Art. 168 N. 1b). – Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe seinen Anspruch bereits erstmals mit Eingabe vom 25. Mai 2012 «sinngemäss gem. Art. 244 StG und Art. 168 DBG» geltend gemacht, ohne sich explizit auf die betreffenden Gesetzesartikel zu berufen (vgl. vorne E. 2.3; zum Wortlaut der Eingabe vorne E. 2.2.2). Damit stellt er nicht in Abrede, dass das Schreiben vom 25. Mai 2012 zumindest seinem Wortlaut nach kein ausdrückliches Rückerstattungsbegehren im Sinn von Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG enthält. Zu klären bleibt, ob die Eingabe aus Sicht der Steuerverwaltung in guten Treuen dennoch sinngemäss entsprechend zu verstehen gewesen wäre (vgl. zum vergleichbaren Begriff und zur Auslegung von Anträgen und Begehren im Prozessrecht BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18 VRPG).
Die Rückforderung bezahlter, nicht geschuldeter Steuern ist bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen (Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG); die Rückzahlung erfolgt entsprechend nur auf Antrag der berechtigten Person und nicht von Amtes wegen (vgl. Hans Frey, a.a.O., Art. 168 N. 1b). – Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe seinen Anspruch bereits erstmals mit Eingabe vom 25. Mai 2012 «sinngemäss gem. Art. 244 StG und Art. 168 DBG» geltend gemacht, ohne sich explizit auf die betreffenden Gesetzesartikel zu berufen (vgl. vorne E. 2.3; zum Wortlaut der Eingabe vorne E. 2.2.2). Damit stellt er nicht in Abrede, dass das Schreiben vom 25. Mai 2012 zumindest seinem Wortlaut nach kein ausdrückliches Rückerstattungsbegehren im Sinn von Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG enthält. Zu klären bleibt, ob die Eingabe aus Sicht der Steuerverwaltung in guten Treuen dennoch sinngemäss entsprechend zu verstehen gewesen wäre (vgl. zum vergleichbaren Begriff und zur Auslegung von Anträgen und Begehren im Prozessrecht BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18 VRPG).

N5.Zuständigkeit des Rückerstattungsantrags

Der Rückerstattungsantrag ist bei der kantonalen Steuerverwaltung zu stellen, bei welcher die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt auch während eines Betreibungsverfahrens; Eingaben an andere Behörden (z. B. Regionalgericht) ersetzen den Antrag bei der Steuerverwaltung nicht und begründen keine Verrechnung gegen öffentliche Forderungen.

Der Beschwerdeführer bringt sodann – und erstmals vor Verwal­tungsgericht – vor, er habe sich mit seinen beim Regionalgericht ... einge­reichten Vernehmlassungen vom 27. Oktober 2017 (BB 16 und 17; vgl. vorne E. 2.2.3) «via Einrede der Tilgung durch Verrechnung» in jedem Fall fristgerecht vor dem Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist rechtsgültig auf seinen Rückerstattungsanspruch berufen (Beschwerden S. 29 f.; Replik S. 2). – Gemäss Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG ist der Rück­erstattungsanspruch bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen. Dies auch dann, wenn die Bezahlung einer Nichtschuld nicht aus Irrtum, sondern unter dem Druck betreibungsrechtlicher Zwangsmittel erfolgt ist. Auch während eines Betreibungsverfahrens ist daher die Rückerstattung nach den spezialrechtlichen Bestimmungen des StG bzw. des DBG zu be­antragen, und zwar bei der kantonalen Steuerverwaltung, an welche die Zahlung erfolgt ist (Hans Frey, a.a.O., Art. 168 DBG N. 13; Pierre Curchod, in Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Com­mentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, Art. 168 N. 5). Die vom Beschwerdeführer beim Regional­gericht ... eingereichten Vernehmlassungen vom 27. Oktober 2017 sind weder an die Steuerverwaltung gerichtet noch enthalten sie ein Begeh­ren um Rückerstattung der angeblichen Doppelzahlung; der Beschwerde­führer macht vielmehr lediglich die Tilgung durch Verrechnung geltend. Verpflich­tungen des Privaten aus öffentlichem Recht, wie insbesondere Steuerfor­derungen, können indessen gegen den Willen des Gemeinwesens nicht zur Verrechnung gebracht werden (Art.

N6.Fünfjahresfrist als Verwirkungsfrist

Die in Art. 168 Abs. 3 DBG festgelegte Fünfjahresfrist ist als Verwirkungsfrist zu verstehen; sie kann weder unterbrochen noch erstreckt werden.

Darüber hinaus besteht nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Anspruch auf Rück­erstattung, wenn die steuerpflichtige Person ohne sich in einem Irrtum befunden zu haben, jedoch angesichts der Androhung von Zwangsmass­nahmen im Betreibungsverfahren eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 168 N. 6; Hans Frey, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 168 N. 13; Markus Langenegger, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, 2011, Art. 244 N. 3, von einer sinngemässen Anwendung von Art. 86 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] aus­gehend, obschon diese auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse nicht anwend­bar ist; statt vieler: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 168 N. 6). Der Rück­erstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender­jahrs, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der kantonalen Steuer­verwaltung geltend gemacht werden (Art. 244 Abs. 2 StG; Art. 168 Abs. 3 DBG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch erstreckt werden kann (Hans Frey, a.a.O., Art. 168 DBG N. 11; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 168 N. 8; Markus Lang­enegger, a.a.O., Art. 244 N. 7). Die Bestimmungen zur Rückerstattung be­ziehen sich nur auf Fragen des Steuerbezugs und erlauben es nicht, der Steuerveranlagung innewoh­nende Fehler zu berichtigen. Rückforderbar sind mithin lediglich Steuerschulden, die nie bestanden haben oder deren Rechtsgrundlage nachträglich (z.B. infolge Revision oder Berichtigung der rechtsbeständigen Veranlagungsverfügung) weggefallen ist (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.1, 135 II 274 E. 3.1 f.; Hans Frey, a.a.O., Art. 168 DBG N. 1a; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 168 N. 5; Markus Langenegger, a.a.O., Art. 244 N. 1).
E. 7 ff.), womit ihr bereits eine all­fällige verjährungsunterbrechende Wirkung abzusprechen wäre (vgl. zur ver­jährungsunterbrechenden Wirkung zulässigerweise erhobener Ein­reden im öffentlichen Recht Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Diss. Freiburg 2013, S. 248 f. mit Hinwei­sen). Bei der in Art. 244 Abs. 2 StG bzw. Art. 168 Abs. 3 DBG festgeschrie­benen Fünfjahresfrist handelt es sich indessen ohnehin um eine Verwir­kungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Eine Fristwahrung allein durch eine unzulässigerweise erhobene Verrechnungs­einwendung erscheint dabei ausgeschlossen. Andernfalls müsste die (in der Zwangsvollstreckung für Bund und Kanton handelnde) Steuerverwaltung bei entsprechenden Konstellationen praktisch immer von einem potenziellen Rückerstattungsbegehren ausgehen, was mit den (in Bezug auf Verwir­kungsfristen besonders gewichtigen) Geboten der Rechts­sicherheit und des Rechtsfriedens kaum zu vereinbaren wäre und Art. 125 Ziff. 3 OR geradezu seines Sinns entleeren würde. Der (noch dazu rechts­kundige) Beschwerde­führer konnte daher nicht in guten Treuen davon aus­gehen, er hätte mit den an das Regionalgericht gerichteten Vernehm­lassungen vom 27. Oktober 2017 bzw. mit der unzulässigerweise erhobenen Einwendung der Tilgung durch Verrechnung zugleich rechtsgenüglich seinen Rückerstattungs­anspruch geltend gemacht.

N7.Rückvergütung bei irrtümlicher Steuererhebung

Bei irrtümlicher Erhebung besteht nach Art. 168 DBG grundsätzlich ein Anspruch auf Rückvergütung. Dies trifft unter anderem zu, wenn eine Steuer wegen falscher Annahmen der Steuerverwaltung (z. B. zur Besteuerungsbefugnis) erhoben und somit ohne Rechtsgrund bezahlt worden ist.

Er macht hingegen geltend, die StRK folgere hieraus rechtswidrig, dass damit auch «ein Rückvergütungsanspruch ver­jährt» sei (Beschwerde Rz. 16). Die Erhebung der Quellensteuer basiere auf der fälschlichen Annahme der Steuerverwaltung, dass es sich bei der Arbeit­geberin des Beschwerdeführers um eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinn von Art. 19 Abs. 1 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FL; SR 0.672.951.43) handle (Rz. 19 ff.). Da dies nach den Erwägungen der StRK indes nicht zutreffe, liege die Besteuerungshoheit für sein Erwerbs­einkommen als Grenzgänger gemäss Art. 15 Abs. 1 DBA CH-FL aus­schliesslich bei seinem Ansässigkeitsstaat Fürstentum Liechtenstein. Die Abführung der Quellensteuer 2015 und 2016 bedeute damit die Bezahlung einer Nichtschuld, womit ihm in analoger Anwendung von Art. 244 Abs. 1 StG und Art. 168 DBG bzw. entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts grundsätzlich ein Anspruch auf Rückvergütung zustehe (Rz. 23 ff.). Die Anträge auf Rückforderung der (ohne Rechtsgrund erhobe­nen) Quellensteuer für die Jahre 2015 und 2016 seien unstreitig innert der insoweit für massgeblich erachteten Fünfjahresfrist erfolgt (Rz. 28). Keinen Einfluss auf seinen Rückvergütungsanspruch zeitige dabei die bundesge­richtliche Rechtsprechung zum Verhältnis von Art. 137 DBG und Art. 138 DBG (bzw. Art. 187 aAbs. 1 und Art. 188 Abs. 2 StG), zumal diese Bestim­mungen die Rückforderung gar nicht zum Inhalt hätten: Insbesondere bestimmten sie lediglich die Frist für den Anspruch auf Erlass einer Verfü­gung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht, würden jedoch nichts darüber aussagen, welche Frist für die Rückforderung einer zu Unrecht bezahlten Steuer gelte (Rz. 30 ff.).

N8.Rückerstattung und Nachforderung bei Quellensteuer

In Fällen der Quellenbesteuerung findet Art. 168 DBG keine Anwendung; die Regelungen für Rückerstattung und Nachforderung bei der Quellensteuer (insbesondere aArt. 137 Abs. 1 und Art. 138 DBG sowie Art. 187a ff. und Art. 188 StG) treten an ihre Stelle bzw. verdrängen den Anspruch aus Art. 168 DBG.

Weiter wird dem angerufenen Prinzip der «Waffengleichheit» nach vorherrschender Meinung (auch mit Blick auf die unterschiedlichen Positionen der am Steuerrechtsverhältnis Be­teiligten) grundsätzlich ausreichend Nachachtung verschafft, wenn bei unge­nügendem Quellensteuerabzug gestützt auf Art. 188 Abs. 1 StG bzw. Art. 138 Abs. 1 DBG eine erleichterte Nachforderung zugunsten des Fiskus (auch nach Ablauf der Frist nach Art. 187 aAbs. 1 StG bzw. aArt. 137 Abs. 1 DBG) möglich ist und Analoges in Bezug auf Abzugshöhe und Tarifaspekte zugunsten des Steuersubjekts bzw. des Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung angestrengt werden kann (vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 138 N. 8 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die der Steuerverwaltung zustehende «längere» Frist als im Verfahren der Quellenbesteuerung begründet und gerechtfertigt anzusehen. Namentlich in Anbetracht des be­deutenden Informationsvorsprungs der steuerpflichtigen Person gegenüber den Behörden erscheint es gerechtfertigt, für Korrekturen zugunsten des Fiskus eine niedrigere Schwelle und längere Fristen vorzusehen (vgl. Marco Rostetter, a.a.O., Rz. 647). Unbehelflich ist schliesslich der vom Beschwerdeführer angerufene Rückerstattungstatbestand nach Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG, findet dieser doch in Quellensteuerkonstellationen wie der strittigen keine Anwendung bzw. wird dieser durch Art. 187 aAbs. 1 und Art. 188 Abs. 1 f. StG bzw. aArt. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 f. DBG verdrängt (vgl. vorne E. 2.4).
bzw. aArt. 137 Abs. 1 und 2 DBG in der ursprünglichen Fassung [AS 1991 S. 1184, 1228], in Kraft bis 31.12.2020). Für ungenügende oder übersetzte Quellensteuerabzüge sieht das Gesetz spezielle Nachforde­rungsansprüche bzw. Rückerstattungspflichten vor: Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so wird sie bzw. er durch die kantonale Steuer­verwaltung zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff der Schuldnerin bzw. des Schuldners auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten (vgl. Art. 188 Abs. 1 StG; Art. 138 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die an der Quelle besteuerte Person die Differenz zurückfordern, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen hat (Art. 188 Abs. 2 StG; Art. 138 Abs. 2 DBG). Die in Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG statuierte Steuerrückerstattung im Fall einer rechts­grundlosen Bezahlung von Steuern wird im Bereich der Quellensteuern durch Art. 187 aAbs. 1 und Art. 188 Abs. 1 f. StG bzw. aArt. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 f. DBG verdrängt (vgl. Hans Frey, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 168 N. 1b mit Verweis auf BVR 2020 S. 367 E. 3.2).
bzw. aArt. 137 Abs. 1 und 2 DBG in der ursprünglichen Fassung [AS 1991 S. 1184, 1228], in Kraft bis 31.12.2020). Für ungenügende oder übersetzte Quellensteuerabzüge sieht das Gesetz spezielle Nachforde­rungsansprüche bzw. Rückerstattungspflichten vor: Hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so wird sie bzw. er durch die kantonale Steuer­verwaltung zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff der Schuldnerin bzw. des Schuldners auf die an der Quelle besteuerte Person bleibt vorbehalten (vgl. Art. 188 Abs. 1 StG; Art. 138 Abs. 1 DBG). Umgekehrt kann die an der Quelle besteuerte Person die Differenz zurückfordern, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen hat (Art. 188 Abs. 2 StG; Art. 138 Abs. 2 DBG). Die in Art. 244 StG bzw. Art. 168 DBG statuierte Steuerrückerstattung im Fall einer rechts­grundlosen Bezahlung von Steuern wird im Bereich der Quellensteuern durch Art. 187 aAbs. 1 und Art. 188 Abs. 1 f. StG bzw. aArt. 137 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 f. DBG verdrängt (vgl. Hans Frey, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 168 N. 1b mit Verweis auf BVR 2020 S. 367 E. 3.2).