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Art. 156

642.11DBGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
  2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

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