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Art. 106

642.11DBGFederal Act01.01.1995Originalquelle
  1. Für die Erhebung der direkten Bundessteuer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist der Kanton zuständig, in dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht:
    1. für natürliche Personen die in Artikel 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
    2. für juristische Personen die in Artikel 51 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Treffen die Voraussetzungen von Artikel 4 oder 51 gleichzeitig in mehreren Kantonen zu, so ist derjenige Kanton zuständig, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet.
  3. Vorbehalten bleibt Artikel 107.

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