641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Zugelassene Lagerinhaber, die Gasöl färben und kennzeichnen, benötigen eine Bewilligung der Steuerbehörde. Sie muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Färbung und Kennzeichnung beantragt werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
die Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Färbung und Kennzeichnung, einschliesslich der vorgesehenen Einrichtungen sowie Farb- und Kennzeichnungsstoffe (Lösungen);
die Zulassung der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung mit der Erklärung des Lieferanten, dass die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtung der Zulassung entspricht;
die Darstellung der für die Mengenermittlung des Heizöls extraleicht vorgesehenen Einrichtungen;
die Beschreibung und der Gesamtplan der Leitungen, der Lagerbehälter, der Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen, der Füllstellen und der Entnahmestellen; die Einrichtungen, in bzw. aus denen Gasöl, Heizöl extraleicht oder Farb- und Kennzeichnungslösung gelagert oder entnommen werden können, sind besonders zu bezeichnen;
die Darstellung der Massnahmen, durch welche die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen sowie die damit zusammenhängenden Anlagen gegen unbefugte Eingriffe gesichert werden.
Die Steuerbehörde kann weitere Angaben verlangen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, oder auf einzelne Angaben verzichten, wenn sie für die Prüfung des Antrags nicht erforderlich sind.
Der zugelassene Lagerinhaber kann mit der Antragstellung eine Lagerfirma beauftragen; diese kann einen Antrag im Auftrag mehrerer Lagerinhaber stellen.
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