641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Steuerbehörde bewilligt den zugelassenen Lagerinhabern die Färbung und Kennzeichnung, wenn:
die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen zugelassen sind;
die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sind und verwendet werden;
die Färbungs- und Kennzeichnungseinrichtungen und andere Anlageteile, in denen der Ablauf des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind;
in den Leitungen für Heizöl extraleicht an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sind, welche die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes erkennen lassen;
die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl ausgeschlossen ist;
gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Lagerinhabers keine Bedenken bestehen.
Die Steuerbehörde kann:
anstelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen;
auf das Erfordernis von Verschlüssen verzichten, soweit sonst wie gewährleistet ist, dass der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann;
anstelle der Schaugläser andere Einrichtungen zulassen, mit denen sich die Beschaffenheit des Leitungsinhaltes feststellen lässt.
Der Lagerinhaber oder die beauftragte Lagerfirma muss geplante Änderungen an den Anlagen oder im technischen Ablauf schriftlich der Steuerbehörde melden und von ihr bewilligen lassen.
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