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Art. 96

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Rührwerke sowie Mischdüsen und ähnliche Vorrichtungen werden von der Steuerbehörde zugelassen, wenn sie eine gleichmässige Verteilung der Farb- und Kennzeichnungsstoffe in allen Schichten des Gasöls, auch bei höchster Füllhöhe des Lagerbehälters, in angemessener Zeit gewährleisten.
  2. Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
  3. Geplante Änderungen an zugelassenen Rührwerken, Mischdüsen und ähnlichen Vorrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.

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