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Art. 33

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen nach Artikel 22 des Zollgesetzes vom 18. März 20051zur Versorgung von Luftfahrzeugen im Linienverkehr getankt werden, sind steuerfrei, sofern sie verwendet werden:2
    1. zu flugplanmässigen Flügen nach dem Ausland;
    2. 3 zu Flügen, die zwischen schweizerischen Flugplätzen durchgeführt werden und die den Anschluss an einen flugplanmässigen Flug aus oder nach dem Ausland ermöglichen;
    3. zu Flügen zwischen schweizerischen Flugplätzen, die zur Revision oder Instandstellung des Luftfahrzeugs oder im Hinblick auf dessen Einsatz für einen flugplanmässigen Flug nach dem Ausland nötig sind (Werkflüge);
    4. zu Schulungs- und Probeflügen;
    5. zu Standläufen der Motoren.
  2. Treibstoffe, die auf Zollflugplätzen zur Versorgung anderer Luftfahrzeuge getankt werden, sind steuerfrei, wenn:
    1. sie direkt vor dem Abflug ins Ausland getankt werden;
    2. mit dem Flug gegen Entgelt Personen oder Waren transportiert oder Dienstleistungen erbracht werden; und
    3. für den Flug eine Betriebsbewilligung oder eine Bewilligung für Flugschulen vorliegt.4
  3. Für ausländische Luftfahrzeuge gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn der ausländische Staat Gegenrecht hält. 3bis. Flugpetrol zum Betanken von ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit deren Wartung, Reparatur und Umbau in schweizerischen Werkstätten sowie mit dem anschliessenden Abflug ins Ausland ist steuerfrei. Flugpetrol, das zum Testen von Flugtriebwerken auf dem Prüfstand verwendet wird, wird steuerlich begünstigt; das EFD legt den Steuersatz fest.5
  4. Als Flüge nach dem Ausland gelten nur solche, bei denen das Luftfahrzeug auf der Abstellfläche des ausländischen Flugplatzes anhält.
  5. Die Steuerbefreiung wird über eine Steueranmeldung im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 oder im Verfahren der Rückerstattung gewährt.6

Footnotes

  1. SR 631.0

  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 3521).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3135).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 2084). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

2 commentaries

N1.Abgrenzung Steuerbefreiung und Rückerstattung

Die Abgrenzung zwischen Steuerbefreiung und Rückerstattung ist in der Praxis relevant. Nach bisheriger (für die fraglichen Perioden massgebender) Verordnungsfassung standen beide Konstellationen unter «Steuerbegünstigungen» und die Steuerbefreiung konnte im Verfahren der Rückerstattung gewährt werden (Art. 33 Abs. 5 MinöStV).

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 272 f.).

N2.Faktische Rückvergütung trotz Steuerbefreiung

Obwohl die betroffenen Treibstoffe nach Art. 33 MinöStV formell steuerbefreit sind, kann in einem einphasigen Erhebungssystem dennoch faktisch ein Geldfluss in Gestalt einer Rückvergütung stattfinden. Ursache ist, dass Steuersubjekt und Steuerträger regelmässig auseinanderfallen und die Steuer überwälzt wird. Zu beachten ist, dass hier zwischen der nach Art. 18 MinöStG geregelten Steuerrückerstattung und der Steuerbefreiung nach Art. 17 i.V.m. Art. 33 MinöStV zu unterscheiden ist.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 272 f.).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Vorinstanz nicht einheitlich ist und sie auf den vorliegenden Fall bezogen - wie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin - teilweise von "Rückerstattung der Mineralölsteuer" spricht. Die Steuerrückerstattung ist in Art. 18 MinöStG geregelt; davon abzugrenzen sind die Steuerbefreiungen nach Art. 17 MinöStG. Im vorliegenden Fall wird die Steuer nicht nach Art. 18 MinöStG zurückerstattet, sondern es werden die betroffenen Treibstoffe gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a und b MinöStG i.V.m. Art. 33 MinöStV von der Steuer befreit (vgl. auch Botschaft betreffend das Mineralölsteuergesetz vom 5. April 1995, BBl 1995 III 137, 154 ff.). Daran ändert nichts, dass in der für die fraglichen Steuerperioden massgebenden Fassung des Gesetzes (AS 1996 3371) - anders als in der aktuellen - beide Konstellationen unter dem Titel "Steuerbegünstigungen" stehen und die Steuerbefreiung im Verfahren der Rückerstattung gewährt wird (Art. 33 Abs. 5 MinöStV). Dass ein Geldfluss - und zwar im Sinne einer Rückvergütung (zur Terminologie vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 57 f.) - stattgefunden hat, ist nämlich einzig dem Erhebungssystem der einphasigen Wirtschaftsverkehrssteuer geschuldet, bei dem Steuersubjekt und Steuerträger - jedenfalls in der Regel - nicht identisch sind und die Steuer von Ersterem auf Letzteren überwälzt wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 272 f.).