641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Steuerbehörde lässt Dosiereinrichtungen zu, wenn diese:
übersichtlich sind und an gut zugänglicher Stelle eingebaut werden können;
keine Vorrichtungen aufweisen, die während des Färbungs- und Kennzeichnungsvorgangs den Durchfluss von Farb- und Kennzeichnungslösung unterbrechen oder beeinträchtigen können oder durch die Farb- und Kennzeichnungslösung entnommen oder abgeleitet werden kann;
mit einem Impulsgeber versehen sind, der mit der Messeinrichtung für das Heizöl extraleicht verbunden ist;
mit Strömungswächtern oder technischen Vorrichtungen gleicher Funktion ausgestattet sind, welche die Pumpen und andere für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von Heizöl extraleicht bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird; sie können Vorrichtungen enthalten, die die Umschaltung auf einen für anderes Mineralöl (z. B. Dieselöl) bestimmten Zähler bewirken, wenn der Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang unterbrochen ist;
akustische und optische Warneinrichtungen aufweisen, welche Störungen beim Färbungs- und Kennzeichnungsvorgang anzeigen;
gegen unbefugte Eingriffe gesichert sind; zur Sicherung müssen Verschlüsse angelegt werden können;
die Vermischung von Heizöl extraleicht mit nicht gefärbtem und gekennzeichnetem Mineralöl verunmöglichen;
gewährleisten, dass die Farb- und Kennzeichnungsstoffe auch in der kleinsten Abgabemenge an Heizöl extraleicht in dem nach Artikel 90 festgelegten Mengenverhältnis gleichmässig verteilt enthalten sind.
Die Steuerbehörde kann auf einzelne Anforderungen verzichten, sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist.
Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Sie wird widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Geplante Änderungen an zugelassenen Dosiereinrichtungen müssen der Steuerbehörde schriftlich gemeldet und von ihr bewilligt werden.
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