641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung.
Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.
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