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Art. 85

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem die nach Artikel 84 gelagerten Waren aus der Lagerhaltungspflicht entlassen werden, spätestens jedoch vor der Auslagerung.
  2. Steuerpflichtig sind die Pflichtlagerhalter; sie müssen periodisch eine definitive Steueranmeldung abgeben.

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