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Art. 84

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Unversteuerte Pflichtlagerbestände von Treibstoffen, von gefärbtem und gekennzeichnetem Heizöl extraleicht sowie von anderen Brennstoffen können unter Aufsicht der Carbura ausserhalb von zugelassenen Lagern gelagert werden.

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