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Art. 86

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die Steuerbehörde erlässt, nach Anhören der Carbura, Weisungen über den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung in Pflichtlagern. Sie regelt insbesondere die administrativen Verfahren und die technischen Anforderungen an die Lagereinrichtungen.

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