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Kommentare: Art. 81 | Omnilex
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MinöStV · Mineralölsteuerverordnung
Art. 81
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Art. 81
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641.611
MinöStV
Federal Council Ordinance
01.01.1997
Originalquelle
Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.
Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.
Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.
Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.
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