641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die zugelassenen Lagerinhaber müssen für alle Waren Aufzeichnungen führen über:
Eingänge;
Ausgänge, einschliesslich Eigenverbrauch, Fabrikationsverluste, Prozessenergie, in der Fackel verbrannte Gase, Proben zu Untersuchungszwecken, Tankschlamm;
Herstellung, Gewinnung oder Erzeugung;
Lagerbestände.
Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart;
1 für die Beförderung unversteuerter Waren: die Nummer des Begleitscheins, die Herkunft bzw. die Bestimmung, bei direkter Einfuhr unter Zollüberwachung (Art. 104) die Nummer der Zollveranlagung;
die Abschlussbuchung.
Die Warenbuchhaltung muss:
mit EDV geführt werden;
in Liter bei 15 °C erstellt werden für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage;
in Kilogramm erstellt werden für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage;
laufend nachgeführt und am Ende jedes Kalendermonats abgeschlossen werden;
die Warenbewegungen fortlaufend unter dem Datum des tatsächlichen Warenein- und -ausgangs ausweisen;
mit allen dazugehörigen Belegen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Warenbuchhaltung ohne EDV geführt wird.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 29 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). ↩
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