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Art. 82

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die zugelassenen Lagerinhaber müssen die monatlichen Ergebnisse der Warenbuchhaltung bis zum 10. Tag des Folgemonats, nach den Weisungen der Steuerbehörde, melden.1
  2. Die Meldungen müssen:
    1. mit EDV erstellt und übermittelt werden;
    2. alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Steuerveranlagung und für die Steueraufsicht benötigt werden, insbesondere für die Überwachung des Verkehrs mit unversteuerten Waren und für den Vollzug von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 7 der V vom 6. Juli 19832über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen), sowie zur Erstellung der Statistiken dienen;
    3. die Angaben über den vorangegangenen Kalendermonat umfassen.
  3. Die Steuerbehörde kann in begründeten Fällen gestatten, dass die Meldungen ohne EDV erstellt und übermittelt werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133).

  2. [AS 1983 1007,1180; 1987 2321; 1995 4932Art. 3 Ziff. 5; 1996 3393Anhang Ziff. 3; 2001 2091Anhang Ziff. 6; 2006 2995Anhang 4 Ziff. II 4; 2011 3331Anhang 3 Ziff. 5; 2016 2445Anhang 3 Ziff. 3.AS 2017 3183Art. 12]. Siehe heute: die Mineralölpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 2017 (SR 531.215.41 ).

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