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Art. 79

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Der Inhaber eines zugelassenen Lagers, das der Aufsicht untersteht, stellt kostenlos zur Verfügung:

  1. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser;
  2. das zur Unterstützung der Aufsicht erforderliche, geeignete Personal.

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