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Art. 72

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Bewilligung für ein zugelassenes Lager ist bei der Steuerbehörde zu beantragen.
  2. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere:
    1. Handelsregisterauszug;
    2. Beschreibung des Betriebes oder Lagers;
    3. für Erdölraffinerien und Steuerfreilager:
    1. Gesamtpläne, 2. Pläne der Lagertanks, 3. Pläne des Leitungssystems; d. für Herstellungsbetriebe: 1. schematische Darstellung der Anlagen, 2. Beschreibung des Herstellungsverfahrens, 3. Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse nach Artikel 2 des Gesetzes, 4. Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle.

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