Zurück zum Gesetz

Art. 71

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Zu einem Herstellungsbetrieb gehören die Anlagen zur Herstellung oder Gewinnung von Waren nach dem Gesetz sowie die Lagerplätze für die Vor- und die Fertigprodukte, jedoch nicht die übrigen Betriebsteile.
  2. Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass die Herstellung oder Gewinnung bis zum Versand der Waren verfolgt werden kann.
  3. Die Steuerbehörde legt im Einzelfall die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.